Um eine bessere Übersicht zu gewährleisten, werden von nun an alle Abstimmungsvorlagen in einem einheitlichen und kompakten Design präsentiert.
Die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» wurde mit 50.3% JA-Stimmen von der Stimmbevölkerung angenommen, aber von den Kantonen abgelehnt. Die Konzernverantwortungsinitiative ist somit in der Geschichte des Schweizer Bundesstaats erst die zweite Volksinitiative, die aufgrund des Ständemehrs abgelehnt wurde
Die Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen" verlangt, dass Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz verpflichtet werden, regelmässig eine Sorgfaltsprüfung zu den Auswirkungen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt durchzuführen. Über das Ergebnis dieser Prüfung sollen sie Bericht erstatten. Verletzt ein Schweizer Unternehmen Menschenrechte oder Umweltstandards, so soll es für den Schaden aufkommen, auch wenn dieser durch eine Tochtergesellschaft im Ausland verursacht worden ist. Schweizer Unternehmen würden damit also auch für Tätigkeiten von Unternehmen haften, die sie wirtschaftlich kontrollieren, ohne direkt am operativen Geschäft beteiligt zu sein.
Um was geht es?
Die eidgenössische Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» (verkürzt auch Konzernverantwortungsinitiative, KOVI oder KVI genannt fordert, dass Konzerne mit Sitz in der Schweiz die Menschenrechte und internationale Umweltstandards auch ausserhalb der Schweiz zu respektieren haben. Dazu sollen Konzerne für Menschenrechtsverletzungen und die Missachtung verbindlicher Umweltstandards haftbar gemacht werden; unabhängig davon, wo die entsprechenden Handlungen vonstatten gingen.
Argumente der Befürworter
Argumente der Gegner
Parolen
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 101a Verantwortung von Unternehmen
1 Der Bund trifft Massnahmen zur Stärkung der Respektierung der Menschenrechte und der Umwelt durch die Wirtschaft.
2 Das Gesetz regelt die Pflichten der Unternehmen mit satzungsmässigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz nach folgenden Grundsätzen:
a. Die Unternehmen haben auch im Ausland die international anerkannten Menschenrechte sowie die internationalen Umweltstandards zu respektieren; sie haben dafür zu sorgen, dass die
international anerkannten Menschenrechte und die internationalen Umweltstandards auch von den durch sie kontrollierten Unternehmen respektiert werden; ob ein Unternehmen ein anderes
kontrolliert, bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; eine Kontrolle kann faktisch auch durch wirtschaftliche Machtausübung erfolgen;
b. Die Unternehmen sind zu einer angemessenen Sorgfaltsprüfung verpflichtet; sie sind namentlich verpflichtet, die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die international
anerkannten Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, geeignete Massnahmen zur Verhütung von Verletzungen international anerkannter Menschenrechte und internationaler Umweltstandards zu
ergreifen, bestehende Verletzungen zu beenden und Rechenschaft über ergriffene Massnahmen abzulegen; diese Pflichten gelten in Bezug auf kontrollierte Unternehmen sowie auf sämtliche
Geschäftsbeziehungen; der Umfang dieser Sorgfaltsprüfungen ist abhängig von den Risiken in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt; bei der Regelung der Sorgfaltsprüfungspflicht nimmt der
Gesetzgeber Rücksicht auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen, die geringe derartige Risiken aufweisen;
c. Die Unternehmen haften auch für den Schaden, den durch sie kontrollierte Unternehmen aufgrund der Verletzung von international anerkannten Menschenrechten oder internationalen
Umweltstandards in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtung verursacht haben; sie haften dann nicht nach dieser Bestimmung, wenn sie beweisen, dass sie alle gebotene Sorgfalt gemäss
Buchstabe b angewendet haben, um den Schaden zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre;
d. Die gestützt auf die Grundsätze nach den Buchstaben a–c erlassenen Bestimmungen gelten unabhängig vom durch das internationale Privatrecht bezeichneten Recht.
1 SR 101[7]
Die Volksinitiative «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten» wurde mit 57.45% NEIN-Stimmen von der Stimmbevölkerung abgelehnt.
Die Volksinitiative will die Finanzierung von Kriegsmaterialherstellern weltweit verbieten. Deshalb sieht sie vor, dass der Schweizerischen Nationalbank (SNB), den Stiftungen sowie den Einrichtungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge die Finanzierung von Unternehmen untersagt wird, die mehr als fünf Prozent ihres Umsatzes mit der Herstellung von Kriegsmaterial erwirtschaften. Ausserdem soll sich der Bund auf nationaler und internationaler Ebene dafür einsetzen, dass für Banken und Versicherungen gleiche Bedingungen gelten.
Um was geht es?
Hinter der Initiative stehen die Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (GSoA) und die Jungen Grünen. Sie verlangen, dass die Schweizerische Nationalbank (SNB), Stiftungen sowie Einrichtungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge Unternehmen nicht mehr finanzieren dürfen, die mehr als fünf Prozent ihres jährlichen Umsatzes mit der Herstellung von Kriegsmaterial erzielen.
Argumente der Befürworter
Argumente der Gegner
Parolen
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 107a Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten
1 Der Schweizerischen Nationalbank, Stiftungen sowie Einrichtungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge ist die Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten untersagt.
2 Als Kriegsmaterialproduzenten gelten Unternehmen, die mehr als fünf Prozent ihres Jahresumsatzes mit der Herstellung von Kriegsmaterial erzielen. Davon ausgenommen sind Geräte zur
humanitären Entminung sowie Jagd- und Sportwaffen und deren zugehörige Munition.
3 Als Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten gelten:
a. die Gewährung von Krediten, Darlehen und Schenkungen oder vergleichbaren finanziellen Vorteilen an Kriegsmaterialproduzenten;
b. die Beteiligung an Kriegsmaterialproduzenten und der Erwerb von Wertschriften, die durch Kriegsmaterialproduzenten ausgegeben werden;
c. der Erwerb von Anteilen an Finanzprodukten, wie kollektiven Kapitalanlagen oder strukturierten Produkten, wenn diese Finanzprodukte Anlageprodukte im Sinne von Buchstabe b
enthalten.
4 Der Bund setzt sich auf nationaler und internationaler Ebene dafür ein, dass für Banken und Versicherungen entsprechende Bedingungen gelten.
Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmung zu Art. 107a (Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten)
1 Treten innerhalb von vier Jahren nach Annahme von Artikel 107a durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen
Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.
2 Nach Annahme von Artikel 107a durch Volk und Stände dürfen keine neuen Finanzierungen gemäss Artikel 107a mehr getätigt werden. Bestehende Finanzierungen müssen innerhalb von vier
Jahren abgestossen werden.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Gemäss Initiativtext gelten Unternehmen, die mehr als fünf Prozent ihres Jahresumsatzes mit der Herstellung von Kriegsmaterial erwirtschaften, als «Kriegsmaterialproduzenten». Betroffen sind damit weltweite Grossunternehmen wie die RUAG, Airbus und Boeing, aber auch mittelgrosse Firmen und KMU, welche als Zulieferbetriebe fungieren und Einzelteile und Baugruppen herstellen, die in Rüstungsgütern verbaut werden.
Als «Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten» gelten u.a. Darlehen und Kredite sowie generelle Beteiligungen an Kriegsmaterialherstellern z. B. durch den Erwerb von Aktien, Aktienfonds oder Derivaten. Damit müsste auch beim Kauf eines Aktienfonds oder börsengehandelter Derivate sichergestellt werden, dass keine Beteiligungen an Unternehmen enthalten sind, die mehr als fünf Prozent ihres Umsatzes mit der Herstellung von Kriegsmaterial erzielen.