Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung)

Die Erweiterung der Anti-Rassismus-Strafnorm wurde mit 63.1 Prozent JA-Stimmen von der Stimmbevölkerung angenommen.

Die Erweiterung ergänzt die bestehende Strafnorm um das Kriterium der sexuellen Orientierung.

Wichtige Hinweise

  • Mit sexueller Orientierung ist gemeint, ob sich ein Mensch zu Menschen des andern Geschlechts (heterosexuell), des gleichen Geschlechts (homosexuell) oder beiderlei Geschlechts (bisexuell) hingezogen fühlt. Nicht gemeint sind die Geschlechts identität oder sexuelle Vorlieben und Praktiken. 
  • Diskriminierendes Verhalten ist nur strafbar, wenn es öffentlich erfolgt. Äusserungen im Familien­ oder Freundes kreis, zum Beispiel am Stammtisch, sind nicht verboten. 
  • Diskriminierendes Verhalten ist nur strafbar, wenn es vorsätzlich erfolgt. Das bedeutet, der Täter oder die Täterin ist sich bewusst, dass das Verhalten jemand anderen herabwürdigt, und tut es trotzdem oder gerade deshalb.
  • Diskriminierendes Verhalten ist nur strafbar, wenn es die Menschenwürde verletzt. Das ist der Fall, wenn gewissen Personen Rechte abgesprochen oder sie als minderwertig bezeichnet oder behandelt werden.
  • Auch wenn die öffentliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung verboten ist, dürfen weiterhin kritische Meinungen geäussert werden. So kann auch künftig kontrovers diskutiert werden – wie zum Beispiel aktuell über die «Ehe für alle». Ebenso können religiöse Ansichten geäussert und verschiedene Wertvorstellungen thematisiert werden. Selbst provokative Bemerkungen, Karikaturen und Witze sind nicht diskriminierend und werden aufgrund der erweiterten Strafnorm nicht bestraft – solange sie nicht die Menschenwürde verletzen.

Gesetzestext

Das Strafgesetz und das Militärstrafgesetz würden wie folgt verändert:

Strafgesetzbuch --> Art. 261

Militärstrafgesetz --> Art. 171c Abs. 1 

"Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,

wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind,

wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,

wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,

wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert, -

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."

Volksinitiative "Mehr bezahlbare Wohnungen"

Die Stimmbevölkerung lehnten die Initiative «Mehr bezahlbare Wohnungen» mit einem NEIN-Stimmenanteil von 57.1 Prozent ab. Die Vorlage ist auch am Ständemehr gescheitert – in der Deutschweiz sagt einzig Basel-Stadt Ja.

Die Volksinitiative hatte zum Ziel, dass mehr preisgünstige Mietwohnungen zur Verfügung stehen. Eine zentrale Rolle sollen dabei gemeinnützige Wohnbauträger spielen (in der Regel sind das Wohnbaugenossenschaften). Die Initiative verlangt, dass gemeinnützige Wohnbauträger einen stetig höheren Marktanteil erreichen. Deswegen soll der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen dafür sorgen, dass gemeinnützige Wohnbauträger gesamtschweizerisch mindestens 10 Prozent der neuen Wohnungen erstellen. 

Gesetzestext

 

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 108 Abs. 1 und 5–8 1

"Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Angebot an preisgünstigen Mietwohnungen. Er fördert den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. - - 5 Er stellt sicher, dass Programme der öffentlichen Hand zur Förderung von Sanierungen nicht zum Verlust von preisgünstigen Mietwohnungen führen. - 6 Er strebt in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine stetige Erhöhung des Anteils der Wohnungen im Eigentum von Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus am Gesamtwohnungsbestand an. Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen dafür, dass gesamtschweizerisch mindestens 10 Prozent der neu gebauten Wohnungen im Eigentum dieser Träger sind. 7 Er ermächtigt die Kantone und die Gemeinden, zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus für sich ein Vorkaufsrecht für geeignete Grundstücke einzuführen. Zudem räumt er ihnen beim Verkauf von Grundstücken, die in seinem Eigentum oder jenem bundesnaher Betriebe sind, ein Vorkaufsrecht ein. 8 Das Gesetz legt die Massnahmen fest, die zur Erreichung der Ziele dieses Artikels erforderlich sind. 1 SR 101 2 BBl 2016 8357 3 BBl 2018 2213 Abstimmungstext Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen» vom 22. März 2019 § 2 Abstimmungstext Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen» vom 22. März 2019 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 18. Oktober 20162 eingereichten Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. März 20183, beschliesst: Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 18. Oktober 2016 «Mehr bezahlbare Wohnungen» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. 2 Sie lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 108 Abs. 1 und 5–8 1 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Angebot an preisgünstigen Mietwohnungen. Er fördert den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. 5 Er stellt sicher, dass Programme der öffentlichen Hand zur Förderung von Sanierungen nicht zum Verlust von preisgünstigen Mietwohnungen führen. 6 Er strebt in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine stetige Erhöhung des Anteils der Wohnungen im Eigentum von Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus am Gesamtwohnungsbestand an. Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen dafür, dass gesamtschweizerisch mindestens 10 Prozent der neu gebauten Wohnungen im Eigentum dieser Träger sind. 7 Er ermächtigt die Kantone und die Gemeinden, zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus für sich ein Vorkaufsrecht für geeignete Grundstücke einzuführen. Zudem räumt er ihnen beim Verkauf von Grundstücken, die in seinem Eigentum oder jenem bundesnaher Betriebe sind, ein Vorkaufsrecht ein. 8 Das Gesetz legt die Massnahmen fest, die zur Erreichung der Ziele dieses Artikels erforderlich sind. 1 SR 101 2 BBl 2016 8357 3 BBl 2018 2213 Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen». BB 3 Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmung zu Art. 108 Abs. 1 und 5–8 (Wohnbau- und Wohneigentumsförderung) Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 108 Absätze 1 und 5–8 zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg. Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen."